Freihaltefrist für Kennzeichen per 1.5.2023 verlängert

In Kraft tritt mit 01.Mai 2023 uA folgende für die Zulassung relevante Änderung:

–        die Verlängerung der Freihaltefrist von 6 auf 12 Monate

§ 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens zwölf Monate, gerechnet vom Tage der

1. Abmeldung oder

2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen oder

3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens

an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von zwölf Monaten beantragt.“

Die Verlängerung der Freihaltefrist gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits freigehaltene Kennzeichen.

Veröffentlicht in KFZ

Newsletter Freizeit & Urlaub 6/2021

Es kehrt schön langsam zurück, unser “normales” Leben und damit auch die Hoffnung auf einen “Sommer wie damals”. Damit die Zeit dahin schnellstmöglich vergeht, haben wir in unserem neuen Newsletter wieder aktuelle und spannende Themen vorbereitet.

  • Berufsunfähigkeit: Wie „bio“ ist Ihre Vorsorge?
  • FMA senkt Rechnungszins: Jetzt noch günstige Prämie für die Private Krankenversicherung sichern!
  • 5 häufige Irrtümer bei Fahrerflucht, die teuer werden können

Für Ihre Fragen und Anliegen stehen wir natürlich wie gewohnt zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen, Gesundheit und einen erholsamen Sommer 2021!

Peter Schindler

Hier kommen Sie zum kompletten Newsletter

Bürobetrieb & Zulassungsstellen

Sehr geehrte Kunden!

Ab sofort ist wieder eingeschränkter Bürobetrieb möglich! (Mundschutz, Sicherheitsabstand, …)

Die KFZ-Zulassungsstellen sind wieder in Betrieb!

Bitte beachten Sie, dass teilweise ein Termin auf der Zulassungsstelle nötig ist – ansonsten ist ev. mit Wartezeiten zu rechnen!

Stand 04.05.2020:
– Die Wüstenrot Zulassungsstelle Tulln arbeitet bereits ohne Voranmeldung.
– Die Uniqa Zulassungsstelle Klosterneuburg arbeitet derzeit mit Terminvergabe

Dies gilt auch besonders für die Behebung von hinterlegten Kennzeichen oder den Wechsel von WU/TU auf KG-Kennzeichen!

Bringen Sie unbedingt einen Mundschutz mit und beachten sie den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand!
Weitere mögliche Einschränkungen sind bei der jeweiligen Zulassungsstelle ausgehängt.


Bleiben Sie gesund!
Liebe Grüße
Peter Schindler

KFZ Zulassungen

Sehr geehrte Kunden!
Trotz Corona stehen wir Ihnen telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.

Die KFZ-Zulassungsstellen sind wieder in Betrieb!

Bitte beachten Sie, dass unbedingt ein Termin auf der Zulassungsstelle nötig ist – ansonsten ist mit langen Wartezeiten zu rechnen!

Dies gilt auch besonders für die Behebung von hinterlegten Kennzeichen oder den Wechsel von WU/TU auf KG-Kennzeichen!

Bringen Sie unbedingt einen Mundschutz mit und beachten sie den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand.
Weitere mögliche Einschränkungen sind bei der jeweiligen Zulassungsstelle ausgehängt.


Bleiben Sie gesund!
Liebe Grüße
Peter Schindler

KFZ – motorbezogene Versicherungssteuer − neu ab 1.10.2020

Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer (MVSt) hängt von der Leistung (kW/PS) des Verbrennungsmotors ab und gilt für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht.

Für ab 01.10.2020 erstmalig zugelassene PKW und LKW bis 3,5 Tonnen und Motorräder wird in der neuen Bemessungsgrundlage zusätzlich der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs berücksichtigt.

Neu: Es wird für Erstzulassungen ab 01.10.2020 bei monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlweise kein Unterjährigkeitszuschlag mehr verrechnet!

Die VAV Versicherung AG bietet die Möglichkeit, die neue motorbezogene Versicherungssteuer mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2020 bereits jetzt online zu berechnen.
Einfach hier klicken und loslegen.

-> Für bestehende Fahrzeuge ändert sich nichts.

Quelle: VAV Versicherung AG

Newsletter 3/2018 online

Der neue Newsletter steht online

Viel Freude beim Lesen – diesmal mit den Themen:

Sie bekommen den Newsletter nicht?
Melden Sie sich gleich online dazu an!

Carglass – reduzierte Selbstbehalte bei Ihrem Kaskovertrag

Seit Anfang September 2017 haben wir eine Sondervereinbarung mit Carglass getroffen und können Ihnen (in Verbindung mit den meisten Kaskoversicherungen) damit besondere Konditionen anbieten!
Berufen Sie sich einfach im Zuge einer Terminvereinbarung auf die Sonderkonditionen der Schindler & Partner KG – und schon sind Sie dabei!
Als besonderen Service bieten wir diesen Vorteil nicht nur unseren Kunden – nein – JEDER darf österreichweit diesen Bonus nutzen!

Carglass Austria

Carglass Filialsuche

Kennzeichenausfolgung ohne Versicherungsbetätigung

 

Kennzeichenausfolgungen ohne Versicherungsbestätigung
Im Bereich der Kfz-Zulassung gibt es eine wesentliche Neuerung:
Ab Montag, den 03. April 2017, müssen für Kennzeichenausfolgungen keine Versicherungsbestätigungen mehr in den Zulassungsstellen vorgelegt werden.
Ausnahme: Nur wenn ein Aufhebungsverfahren im hinterlegten Zustand anhängig ist, so z. B. im Fall einer Nichthaftungsanzeige gemäß §61/3 KFG, muss eine Versicherungsbestätigung vorgelegt werden.
Wie ist die neue Vorgehensweise?
Die Versicherungsbestätigung wird in der Zulassungsstelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung deaktiviert und bei der Ausfolgung wieder aktiviert. Somit ist es auch nicht mehr möglich, dass im Zuge einer Ausfolgung eine andere Versicherungsbestätigung als im Zulassungsprogramm angeführt verwendet wird. Der Wechsel des Versicherers ist daher im Zuge dieses Vorganges nicht möglich.
Die Vorteile: Der Kunde ist unabhängig und kann sich jederzeit an die Zulassungsstelle wenden. Zusätzlich profitieren Versicherer und Vertriebspartner sowie Zulassungsstellen von einem geringeren Verwaltungsaufwand und ersparen sich außerdem noch Zeit.

Quelle: HDI Versicherung