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Erreichbarkeit

Sehr geehrte Kunden!
Trotz Corona stehen wir Ihnen telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.
Persönliche Termine sind derzeit leider behördlich untersagt!

KFZ-Zulassungen, Abmeldungen, Kennzeichenbehebungen oder Hinterlegungen sind zurzeit leider nicht möglich!
Dies liegt nicht in unserem Einflussbereich!
Sobald diese Behördenwege wieder möglich sind, werden wir dies hier bekannt geben.

Bleiben Sie gesund!
Liebe Grüße
Peter Schindler

KFZ – motorbezogene Versicherungssteuer − neu ab 1.10.2020

Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer (MVSt) hängt von der Leistung (kW/PS) des Verbrennungsmotors ab und gilt für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht.

Für ab 01.10.2020 erstmalig zugelassene PKW und LKW bis 3,5 Tonnen und Motorräder wird in der neuen Bemessungsgrundlage zusätzlich der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs berücksichtigt.

Neu: Es wird für Erstzulassungen ab 01.10.2020 bei monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlweise kein Unterjährigkeitszuschlag mehr verrechnet!

Die VAV Versicherung AG bietet die Möglichkeit, die neue motorbezogene Versicherungssteuer mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2020 bereits jetzt online zu berechnen.
Einfach hier klicken und loslegen.

-> Für bestehende Fahrzeuge ändert sich nichts.

Quelle: VAV Versicherung AG

“Grüne Karte” wird “Schwarz-Weiß”

Auch eine wesentliche Vereinfachung gibt es zum Thema der „Grünen Karten“ – der IVK zu berichten. Ab 1. Juli 2020 werden diese nur mehr auf weißem Papier mit schwarzer Tinte gedruckt. Außerdem darf der Kunde eine solche auch in PDF per Mail erhalten und sich diese selbst ausdrucken – falls die Zeit knapp wird und der Urlaub doch schneller kam als geplant. Darin sehen wir eine wesentliche Vereinfachung und mehr Service für Sie und unsere Kunden.

Befreiung der Motorbezogenen Versicherungssteuer

Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Ab 1. Dezember 2019 erfolgt ein Datenaustausch zwischen dem Sozialministeriumservice (SMS), den Versicherungsunternehmen (berechtigt als Kfz-Haftpflichtversicherung), den Zulassungsstellen, der ASFINAG, sowie der Gemeinschaftseinrichtung der KFZ-Versicherer. Daher ist es ab 1. Dezember 2019 nicht mehr notwendig an die KFZ-Versicherung das KR21 Formular oder eine Kopie des Behinderten- oder Parkausweises zu übermitteln.

Quelle: HDI

Änderungen bei der KFZ Zulassung

Am 01.10.2019 ist nun § 13a Abs. 2 der Zulassungsstellenverordnung in Kraft getreten.
D.h. ein Duplikat von einem Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein, Datenblatt, Einzelgenehmigung usw.) kann nur mehr vom Zulassungsbesitzer, oder bei abgemeldeten Fahrzeugen vom letzten Zulassungsbesitzer beantragt werden!

Ein Käufer, wie z.B. ein Autohändler oder eine Privatperson, kann nicht mehr ein Duplikat beantragen, auch wenn er es verloren hat.

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