Änderungen bei der KFZ Zulassung

Am 01.10.2019 ist nun § 13a Abs. 2 der Zulassungsstellenverordnung in Kraft getreten.
D.h. ein Duplikat von einem Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein, Datenblatt, Einzelgenehmigung usw.) kann nur mehr vom Zulassungsbesitzer, oder bei abgemeldeten Fahrzeugen vom letzten Zulassungsbesitzer beantragt werden!

Ein Käufer, wie z.B. ein Autohändler oder eine Privatperson, kann nicht mehr ein Duplikat beantragen, auch wenn er es verloren hat.