Freihaltefrist für Kennzeichen per 1.5.2023 verlängert

In Kraft tritt mit 01.Mai 2023 uA folgende für die Zulassung relevante Änderung:

–        die Verlängerung der Freihaltefrist von 6 auf 12 Monate

§ 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens zwölf Monate, gerechnet vom Tage der

1. Abmeldung oder

2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen oder

3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens

an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von zwölf Monaten beantragt.“

Die Verlängerung der Freihaltefrist gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits freigehaltene Kennzeichen.

Veröffentlicht in KFZ

Bürobetrieb & Zulassungsstellen

Sehr geehrte Kunden!

Ab sofort ist wieder eingeschränkter Bürobetrieb möglich! (Mundschutz, Sicherheitsabstand, …)

Die KFZ-Zulassungsstellen sind wieder in Betrieb!

Bitte beachten Sie, dass teilweise ein Termin auf der Zulassungsstelle nötig ist – ansonsten ist ev. mit Wartezeiten zu rechnen!

Stand 04.05.2020:
– Die Wüstenrot Zulassungsstelle Tulln arbeitet bereits ohne Voranmeldung.
– Die Uniqa Zulassungsstelle Klosterneuburg arbeitet derzeit mit Terminvergabe

Dies gilt auch besonders für die Behebung von hinterlegten Kennzeichen oder den Wechsel von WU/TU auf KG-Kennzeichen!

Bringen Sie unbedingt einen Mundschutz mit und beachten sie den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand!
Weitere mögliche Einschränkungen sind bei der jeweiligen Zulassungsstelle ausgehängt.


Bleiben Sie gesund!
Liebe Grüße
Peter Schindler

KFZ Zulassungen

Sehr geehrte Kunden!
Trotz Corona stehen wir Ihnen telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.

Die KFZ-Zulassungsstellen sind wieder in Betrieb!

Bitte beachten Sie, dass unbedingt ein Termin auf der Zulassungsstelle nötig ist – ansonsten ist mit langen Wartezeiten zu rechnen!

Dies gilt auch besonders für die Behebung von hinterlegten Kennzeichen oder den Wechsel von WU/TU auf KG-Kennzeichen!

Bringen Sie unbedingt einen Mundschutz mit und beachten sie den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand.
Weitere mögliche Einschränkungen sind bei der jeweiligen Zulassungsstelle ausgehängt.


Bleiben Sie gesund!
Liebe Grüße
Peter Schindler

Erreichbarkeit

Sehr geehrte Kunden!
Trotz Corona stehen wir Ihnen telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.
Persönliche Termine sind derzeit leider behördlich untersagt!

KFZ-Zulassungen, Abmeldungen, Kennzeichenbehebungen oder Hinterlegungen sind zurzeit leider nicht möglich!
Dies liegt nicht in unserem Einflussbereich!
Sobald diese Behördenwege wieder möglich sind, werden wir dies hier bekannt geben.

Bleiben Sie gesund!
Liebe Grüße
Peter Schindler

KFZ – motorbezogene Versicherungssteuer − neu ab 1.10.2020

Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer (MVSt) hängt von der Leistung (kW/PS) des Verbrennungsmotors ab und gilt für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht.

Für ab 01.10.2020 erstmalig zugelassene PKW und LKW bis 3,5 Tonnen und Motorräder wird in der neuen Bemessungsgrundlage zusätzlich der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs berücksichtigt.

Neu: Es wird für Erstzulassungen ab 01.10.2020 bei monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlweise kein Unterjährigkeitszuschlag mehr verrechnet!

Die VAV Versicherung AG bietet die Möglichkeit, die neue motorbezogene Versicherungssteuer mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2020 bereits jetzt online zu berechnen.
Einfach hier klicken und loslegen.

-> Für bestehende Fahrzeuge ändert sich nichts.

Quelle: VAV Versicherung AG