Freihaltefrist für Kennzeichen per 1.5.2023 verlängert

In Kraft tritt mit 01.Mai 2023 uA folgende für die Zulassung relevante Änderung:

–        die Verlängerung der Freihaltefrist von 6 auf 12 Monate

§ 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens zwölf Monate, gerechnet vom Tage der

1. Abmeldung oder

2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen oder

3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens

an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von zwölf Monaten beantragt.“

Die Verlängerung der Freihaltefrist gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits freigehaltene Kennzeichen.

Veröffentlicht in KFZ