Im Falle des „Auslaufens“ – aber ohne gleichzeitiger Kündigung eines Bausparvertrages ist es unerlässlich einen so genannten Prämienstopp zu setzen.
Dies muss vom Vertragsinhaber aktiv gesetzt werden und wird nicht von der jeweiligen Bausparkasse gemacht.
Im Zuge des Unterlassens bleibt seitens des zuständigen Finanzamts der abgereifte Bausparvertrag als prämienbegünstigt vermerkt und ein eventuell neu abgeschlossener Bausparvertrag verliert dadurch rückwirkend seine Prämienbegünstigung, was in Folge die Rückzahlung der bereits erfolgten Prämienauszahlung mit sich bringt.
Eine „Reparatur“ ist nach aktuellem Informationsstand nur innerhalb des gleichen Kalenderjahres möglich und eine Unterlassung kann in Folge zu ungewünschten Mehrkosten führen.