Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer
Ab 1. Dezember 2019 erfolgt ein Datenaustausch zwischen dem Sozialministeriumservice (SMS), den Versicherungsunternehmen (berechtigt als Kfz-Haftpflichtversicherung), den Zulassungsstellen, der ASFINAG, sowie der Gemeinschaftseinrichtung der KFZ-Versicherer. Daher ist es ab 1. Dezember 2019 nicht mehr notwendig an die KFZ-Versicherung das KR21 Formular oder eine Kopie des Behinderten- oder Parkausweises zu übermitteln.
Quelle: HDI